Führerscheinklassen

Klasse B/B17²


Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder)

  • bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM),
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz),
  • auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg),
  • auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.


² Bei den Klassen B17, B96 und B196 handelt es sich nicht um eigene Führerscheinklassen. Sie sind der Klasse B untergeordnet.



Klasse BE


Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg zGM nicht übersteigt.







B96²


Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt.


² Bei den Klassen B17, B96 und B196 handelt es sich nicht um eigene Führerscheinklassen. Sie sind der Klasse B untergeordnet.


B196²


Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B.







² Bei den Klassen B17, B96 und B196 handelt es sich nicht um eigene Führerscheinklassen. Sie sind der Klasse B untergeordnet.

Ausbildung B196

AM


  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse⁵ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.


AM 15

A1


Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/ kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

Stufenführerschein

A2


Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.



Stufenführerschein

A


Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.










Stufenführerschein Direkteinstieg

Mofa


Zum Führen eines Mofas (einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h) wird keine Fahrerlaubnis benötigt. Es muss jedoch eine sog. Prüfbescheinigung mitgeführt werden. Wer bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, bedarf keiner Prüfbescheinigung. Das Mindestalter beträgt 15 Jahre.



L


Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger).

Schlüsselzahl B197


Sie haben die Möglichkeit, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe die Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Beschränkung erteilt zu bekommen (bisher Schlüsselzahl 78 „Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe“).

Auf dem Führerschein erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl 197 („Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert - § 17a FeV.“)

Voraussetzung ist, dass Sie in einer praktischen Ausbildung in einer Fahrschule den Nachweis erbracht haben, dass Sie als Bewerber einer Fahrerlaubnis oder Inhaber einer beschränkten Fahrerlaubnis zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt sind. Es sind 10 Fahrstunden und eine 15-minütige "Prüfungsfahrt" notwendig. Hierüber stellt Ihnen Ihre Fahrschule einen Nachweis aus.


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